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1. Geltung : 1.01 Diese Bedingungen gelten
für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen, einschließlich
Beratungsleistungen, im Geschäftsverkehr mit Nicht-Verbrauchern im Sinne des §
310 Abs. 1 BGB Einkaufsbedingungen des Käufers wird hiermit
widersprochen.
1.02 Bei allen Bauleistungen, einschließlich Montage,
gilt die Verdingungsordnung für Bauleistungen, ( VOB, Teile B und C ) in der
zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung, soweit der Auftrag durch
einen im Baugewerbe tätigen Vertragspartner erteilt wird, und im übrigen diese
AGB.
2. Angebote und Abschluss: 2.01 Die in
unseren Katalogen und Verkaufsunterlagen, sowie - soweit nicht ausdrücklich als
verbindlich bezeichnet - im Internet enthaltenen Angebote sind stets
freibleibend, d.h. nur als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zu
verstehen. Aufträge werden für uns erst bindend, wenn sie von uns schriftlich
bestätigt werden. Als Auftragsbestätigung gilt im Falle umgehender
Auftragsausführung auch der Lieferschein bzw. die Warenrechnung.
2.02 Soweit unsere Verkaufsangestellten oder
Handelsvertreter mündliche Nebenabreden treffen oder Zusicherungen geben, die
über den schriftlichen Vertrag hinausgehen, bedürfen diese stets schriftlicher
Bestätigung.
2.03 Vorstehende Regelungen gelten nicht für
mündliche Erklärungen der Geschäftsleitung oder solcher Personen, die von uns
unbeschränkbar bevollmächtigt sind.
2.04 Wird bei vorgespannten Gläsern auf eine
besondere Anordnung der Aufhängepunkte Wert gelegt, so hat der Käufer dies
ausdrücklich anzugeben. Derartige Wünsche können nur im Rahmen der
produktionstechnischen Möglichkeiten berücksichtigt werden.
2.05 Für unsere kaufmännischen Kunden gilt ferner
folgendes: Zusätzliche Bedingungen, auch technischer Art, ergeben sich aus
ergänzenden Lieferbedingungen, Preislisten, insbesondere auch betreffend Maße
und deren Berechnung , Glasdicken, Preisermittlung , Kisten- oder
Packungsinhalt, Verpackung, Frachtkosten, Pfandgeld u.a.m. Soweit darin nichts
enthalten ist und auch keine Sondervereinbarungen getroffen sind, gelten die
handelsüblichen Gepflogenheiten.
2.06 Werden uns nach Vertragsabschluss Tatsachen,
insbesondere Zahlungsverzug hinsichtlich früherer Lieferungen bekannt, die nach
pflichtgemäßem kaufmännischen Ermessen darauf schließen lassen, dass der
Kaufpreisanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet ist,
sind wir berechtigt, unter Setzung einer angemessenen Frist vom Käufer nach
dessen Wahl Vorauszahlung oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen und im
Weigerungsfalle vom Vertrag zurückzutreten, wobei die Rechnungen für bereits
erfolgte Teillieferungen sofort fällig gestellt werden.
2.07 Wünsche des Käufers zur nachträglichen Änderung
oder Stornierung des Auftrages können nur aufgrund besonderer Vereinbarung und
nur so lange berücksichtigt werden, wie mit der Herstellung, dem Zuschnitt oder
der Bearbeitung noch nicht begonnen ist.
3. Lieferfristen und Verzug: 3.01 Sofern
nicht eine ausdrücklich als verbindlich bezeichnete Zusage unsererseits
vorliegt, gilt eine Lieferfrist nur als annähernd vereinbart. Sie beginnt mit
dem Tage der Klarstellung aller technischen und sonstigen Einzelheiten des
Auftrages, der Beibringung etwa erforderlicher Unterlagen und der ggf.
vereinbarten Anzahlung. Sie verlängert sich um den Zeitraum, in dem der Käufer
mit seinen Vertragspflichten - innerhalb einer laufenden Geschäftsverbindung
auch aus anderen Verträgen - in Verzug ist.
3.02 Teilleistungen und Teillieferungen sind in
zumutbarem Umfang zulässig. Abschlagszahlungen können wir in angemessenen
Umfange in Rechnung stellen.
3.03 Eine Ausführungs- bzw. Lieferfrist verlängert
sich auch innerhalb eines Verzuges angemessen bei Eintritt Höherer Gewalt und
allen unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluß eingetretenen Hindernissen, die
wir nicht zu vertreten haben ( insbesondere auch Betriebsstörungen, Streiks,
Aussperrung oder Störung der Verkehrswege ), soweit solche Hindernisse
nachweislich auf die vorgesehene Ausführung bzw. Lieferung von erheblichem
Einfluss sind. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei unseren
Vorlieferanten, Zulieferanten oder Subunternehmern eintreten. Beginn und Ende
derartiger Hindernisse teilen wir dem Käufer baldmöglichst mit. Der Käufer kann
von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener
Frist liefern wollen. Erklären wir uns nicht unverzüglich, kann der Käufer
zurücktreten. Schadensersatzansprüche sind in diesen Fällen
ausgeschlossen.
3.04 Wir haften hinsichtlich rechtzeitiger
Lieferungen nur für eigenes Verschulden und das unserer Erfüllungsgehilfen. Für
das Verschulden unserer Vorlieferanten haben wir nicht einzustehen. Wir
verpflichten uns jedoch, evtl. Ersatzansprüche gegen den Vorlieferanten an den
Käufer abzutreten.
3.05 Im Falle einer Lieferverzögerung ist der Käufer
verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu
erklären, ob er weiterhin auf Lieferung besteht oder wegen der Verzögerung vom
Vertrage zurücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung
verlangt.
4. Versand, Gefahrübergang,
Verpackung: 4.01 Versandweg und -mittel sind unserer Wahl überlassen. Die
Verpackung erfolgt nicht positionsweise, sondern ausschließlich nach transport-
und produktionstechnischen sowie umweltpolitischen Gesichtspunkten. Stets
bestimmt das größere Maß der Einheit die Verpackungslänge.
4.02 Unsere Lieferungen erfolgen ab Lager oder ab
Werk. Mit der Übergabe der Ware an den Transportführer - gleichgültig, ob er
vom Käufer, Hersteller oder von uns beauftragt ist - geht die Gefahr auf den
Käufer über. Dies gilt auch bei Teil- sowie Frankolieferungen. Bei Auslieferung
mit unseren Fahrzeugen geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald die Ware an
dem von ihm angegebenen Ort bereitgestellt wird.
4.03 Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden
des Käufers verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers. In
diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich. Mit
Einlagerung wird die Warenrechnung sofort fällig.
4.04 Wird der Transport mit eigenem Fahrzeug oder mit
Fremdfahrzeugen durchgeführt, gilt die Übergabe der Ware spätestens als erfolgt,
sobald sie dem Empfänger vor der Anlieferungsstelle auf befestigter Fahrbahn und
auf dem Wagen zur Verfügung steht. Ist die Zufahrt nach Ansicht des Anlieferers
nicht befahrbar, erfolgt die Übergabe dort, wo ein einwandfreies An- und
Abfahren des Fahrzeuges gewährleistet ist.
4.05 Bei unseren gewerblichen Kunden ist das Abladen
alleinige Angelegenheit des Käufers, der für geeignete Abladevorrichtungen zu
sorgen und die erforderlichen Arbeitskräfte zu stellen hat. Wartezeiten werden
entsprechend im Güterfernverkehr gem. KVO und im Güternahverkehr gem. GNT
berechnet.
4.06 Verlangt der Käufer in Abweichung von den
vertraglichen Vereinbarungen Hilfestellung beim Abladen ( einschließlich
Abladevorrichtung ), Weitertransportieren oder Einsetzen, so wird dieser
Aufwand zusätzlich berechnet. Die Mitwirkung bei diesen Arbeiten bedeutet
jedoch keine Übernahme einer zusätzlichen Haftung oder Gefahrtragung.
4.07 Mehrwegverpackungen/Glastransportgestelle werden
dem Käufer nur leihweise zur Verfügung gestellt. Die Rückgabe der
Verpackungseinheiten ist uns vom Käufer innerhalb von 2 Wochen schriftlich
anzuzeigen und die Verpackung bereitzustellen. Unterbleibt dies, sind wir
berechtigt, ab der 3. Woche für jede Woche 20% des Anschaffungspreises ( jedoch
maximal den vollen Anschaffungspreis ) als Leihgebühr zu verlangen oder den Wert
der Verpackung in Rechnung zu stellen, die sofort nach Erhalt zur Zahlung fällig
wird.
5. Preise und Zahlung: 5.01 Die Preise
gelten ab Werk oder Lager zuzüglich Verpackung, Fracht- und sonstiger
Versandkosten, sowie Mehrwertsteuer.
5.02 Wir sind berechtigt, Abschlagszahlungen zu
verlangen, wenn unsere Leistung ohne unser Verschulden über den vereinbarten
Zeitraum hinaus verzögert wird.
5.03 Wenn nicht anders vereinbart, sind Zahlungen
spätestens bei Übergabe der Lieferung oder Leistung fällig.
Bei Zahlung innerhalb von 8-10 Tagen gewähren wir
2-3% Skonto; bei Abbuchungsermächtigung (8 Tage)4%.
Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten
fälligen Schuldposten zuzüglich darauf angefallener Schuldzinsen verwandt.
Skonti werden nicht gewährt, wenn sich der Käufer mit der Bezahlung früherer
Lieferungen im Rückstand befindet.
5.04 Zahlungen im sog. Scheck-Wechsel-Verfahren
bedürfen stets der besonderen Vereinbarung. Gutschriften über Wechsel und
Schecks erfolgen abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem wir
über den Gegenwert verfügen können.
5.05 Unsere Forderungen werden unabhängig von der
Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn
die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Tatsachen bekannt werden, die
darauf schließen lassen, dass unsere Kaufpreisansprüche durch mangelnde
Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet werden.
5.06 Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder löst er
einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, sind wir berechtigt, die Ware
zurückzunehmen, ggf. den Betrieb des Käufers zu betreten und die Ware
wegzunehmen. Wir können außerdem die Veräußerung und Wegschaffung der
gelieferten Ware untersagen. Die Rücknahme ist, sofern nicht das
Verbraucherkreditgesetz Anwendung findet, kein Rücktritt vom Vertrag.
5.07 In den Fällen der Absätze 5.05 und 5.06 können
wir die Einzugsermächtigung ( Abs. 6.05 ) widerrufen und für noch ausstehende
Lieferungen Vorauszahlungen verlangen. Der Käufer kann jedoch diese sowie die in
Abs. 5.06 genannten Rechtsfolgen durch Sicherheitsleistung in Höhe unseres
gefährdeten Zahlungsanspruchs abwenden.
5.08 Verzugszinsen werden mit 10% p.a. über dem
Basiszinssatz ( § 247 BGB ) berechnet. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen,
wenn wir eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweisen oder der Käufer
eine geringere Belastung.
5.09 Eine Zahlungsverweigerung oder -zurückbehalt ist
ausgeschlossen, wenn der Käufer den Mangel oder sonstigen Beanstandungsgrund
kannte. Dies gilt auch, falls er ihm infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt
geblieben ist, es sei denn, dass wir den Mangel oder sonstigen
Beanstandungsgrund arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die
Beschaffenheit der Sache übernommen haben.
Eine Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder
rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Ein
Zurückbehaltungsrecht aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden
Geschäftsverbindung kann nicht geltend gemacht werden.
Im übrigen darf die Zahlung wegen Mängeln und
sonstigen Beanstandungen nur in einem angemessenen Umfang zurückbehalten
werden..
5.10 Etwaige vereinbarte Sicherheitsleistungen können
von uns durch Bürgschaft aus dem Nettobetrag abgelöst werden.
6. Eigentumsvorbehalt: 6.01 Wir behalten
uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises
vor. Bei Ware, die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von
uns bezieht, behalten wir uns das Eigentum vor, bis unsere sämtlichen
Forderungen aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden
Forderungen - auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen -
beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen
von uns in eine laufende Rechnung übernommen wurden und der Saldo gezogen und
anerkannt ist. Wird in Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch
den Käufer eine wechselmäßige Haftung durch uns begründet, so erlischt der
Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als
Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir zur Rücknahme der Ware
nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
6.02 Wird die Vorbehaltsware durch den Käufer mit
anderen Waren verbunden, so steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im
Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen
Waren und dem Verarbeitungswert zu. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung,
Vermischung oder Verarbeitung, so überträgt uns der Käufer bereits im Zeitpunkt
des Vertragsschlusses die ihm zustehenden Eigentumsrechte an der neuen Sache im
Umfange des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie für uns
unentgeltlich. Die hiernach entstehenden Eigentumsrechte gelten als
Vorbehaltsware im Sinne von Nr. 6.01.
6.03 Der Käufer hat uns über evtl. Zugriffe Dritter
auf die Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen sofort zu unterrichten.
Er darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen
normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern,
vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. den
nachfolgenden Nrn. 6.04 bis 6.05 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über
die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Als Weiterveräußerung gilt auch der
Einbau der Ware in ein Bauwerk, Luftfahrzeug oder Schiff.
6.04 Die Forderungen des Käufers aus der
Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, einschließlich evtl. Rechte aus dem
Bauhandwerkersicherungsgesetz, werden schon jetzt an uns abgetreten. Wir nehmen
diese Abtretung an. Sie dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie die
Vorbehaltsware. Gleiches gilt auch für den Anspruch auf Einräumung einer
Sicherungshypothek gem. § 648 BGB. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer
zusammen mit anderen, nicht von uns gelieferten Waren veräußert, wird die
Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes unserer
Ware zu den anderen verkauften Waren abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren,
an denen wir Miteigentumsanteile gem. Nr. 6.02 haben, wird uns ein unserem
Eigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten.
6.05 Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der
Weiterveräußerung einzuziehen, es sei denn, wir widerrufen die
Einziehungsermächtigung in den in Abschnitt 5.09 genannten Fällen. Auf unser
Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns
zu unterrichten - sofern wir das nicht selbst tun - und uns die zur Einziehung
erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben, was ggf. die Nennung der Namen
und Anschriften von Schuldnern und Baustellen beinhaltet. Zur weiteren Abtretung
der Forderung ist der Käufer in keinem Falle berechtigt. Eine Abtretung im Wege
des echten Factoring ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass
dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des
Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert unserer gesicherten
Forderung übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird unsere
Forderung sofort fällig.
6.06 Wir verpflichten uns, auf Verlangen des Käufers
die uns zustehenden Sicherheiten in soweit freizugeben, als ihr realisierbarer
Wert die zu sichernden Forderungen um 20 % übersteigt.
7. Mängelrüge, Gewährleistung und
Haftung: 7.01 Für Mängel im Sinne des § 434 BGB haften wir nur wie
folgt: Wegen der besonderen Eigenschaften unserer Ware, vor allem von Glas,
und der Gefahr von Beschädigungen, ist der Käufer zur unverzüglichen Prüfung
verpflichtet. Alle offensichtlichen und/oder erkannten Mängel, Fehlmengen und
Falschlieferungen sind spätestens binnen einer Woche, in jedem Fall vor
Verarbeitung oder Einbau schriftlich anzuzeigen. Weitergehende Obliegenheiten
des Kaufmannes gem. §§ 377, 378 HGB bleiben unberührt. Durch die Herstellung
bedingte Abweichungen in Maßen, Inhalten, Dicken, Gewichten und Farbtönungen
sind - sofern keine Beschaffenheitsgarantie im Sinne des § 443 BGB vorliegt, -
im Rahmen der branchenüblichen Toleranzen zulässig. Entsprechendes gilt für
branchenübliche Maßtoleranzen beim Zuschnitt.
7.02 Stellt der Käufer Mängel der Ware fest, darf er
nicht darüber verfügen, d.h. sie darf nicht geteilt, weiterverkauft bzw.
weiterverarbeitet werden, bis eine Einigung über die Abwicklung der Reklamation
erzielt ist, bzw. ein Beweissicherungsverfahren durch einen von der Industrie-
und Handelskammer am Sitz des Käufers beauftragten Sachverständigen
erfolgte.
7.03 Der Käufer ist ferner verpflichtet, uns die
Möglichkeit zu geben, den gerügten Mangel an Ort und Stelle festzustellen bzw.
auf unser Verlangen den beanstandeten Gegenstand oder Muster davon zur Verfügung
zu stellen; bei schuldhafter Verweigerung entfällt die
Gewährleistung.
7.04 Physikalische Eigenschaften unserer Produkte
sind nicht reklamationsfähig, so z.B. - Interferenzerscheinungen bei
Mehrscheiben-Isolierglas, - Doppelscheibeneffekt durch barometrische
Druckverhältnisse, - Kondensation auf den Außenflächen bei
Mehrscheiben-Isolierglas, - Benetzbarkeit von Isolierglas durch
Feuchte, - Anisotropien ( Irisation ) bei Einscheiben-Sicherheitsglas, -
Klappergeräusche bei Sprossen : durch Umgebungseinflüsse ( z.B.
Doppelscheibeneffekt ) sowie durch Erschütterungen oder manuell angeregte
Schwingungen können zeitweilig bei Sprossen Klappergeräusche entstehen. Das ist
kein Reklamationsgrund.
7.05 Bei Stufenisolierglas, bei der die äußere
Scheibe zum Luftzwischenraum beschichtet ist, wird Fläche des Glasüberstandes
nicht entschichtet. Es treten an dieser Stelle Verfärbungen auf und die
Metalloxydschicht löst sich vom Glas. Das ist kein Reklamationsgrund. Bei
kundenseitig gestellten Blei- und Messingverglasungen können Verunreinigungen
durch die Putzmittel der Kunstverglasung entstehen. Diese sind oft
unvermeidlich, zumal diese pulverigen Rückstände erst nachträglich ausfallen
können. Auch dies ist kein Reklamationsgrund.
7.06 Wir übernehmen keine Gewähr für Schäden, die
zurückgehen auf ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte, nicht von
uns vorgenommene Montage, Inbetriebsetzung, Veränderung oder Reparatur,
fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder natürliche Abnutzung.
7.07 Bei berechtigten Beanstandungen sind wir
berechtigt, unter Berücksichtigung der Art des Mangels und der berechtigten
Interessen des Käufers die Art der Nacherfüllung ( Ersatzlieferung,
Nachbesserung ) festzulegen..
7.08 Über einen bei einem Verbraucher eintretenden
Gewährleistungsfall hat uns der Käufer unverzüglich zu informieren.
7.09 Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten.
Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 ( Bauwerke und
Sachen für Bauwerke ), § 479 ( Rückgriffsanspruch ) und § 634a Abs. 1 Nr. 2 (
Baumängel ) BGB längere Fristen vorschreibt.
7.10 Für Schadensersatzansprüche gilt Abschnitt 8 (
Allgemeine Haftungsbegrenzung ).
8. Allgemeine Haftungsbegrenzung: 8.01
Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Käufers ( nachfolgend
Schadensersatzansprüche ), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen
Verletzung von Pflichten aus einem Schuldverhältnis und aus unerlaubter
Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht in Fällen der Übernahme einer
Garantie oder eines Beschaffungsrisikos. Dies gilt ferner nicht, soweit wir
zwingend haften, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des groben
Verschuldens, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
sowie der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch
für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den
vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit uns kein grobes
Verschulden vorzuwerfen ist oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des
Käufers ist damit nicht verbunden.
8.02 Diese Regelung gilt für den Käufer
entsprechend.
9. Datenschutz: Der Käufer wird hiermit
davon informiert, dass wir die im Rahmen der Geschäftsbeziehung gewonnenen
personenbezogenen Daten gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes
verarbeiten.
10. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes
Recht: 10.01 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für
Lieferungen und Zahlungen ( einschließlich Scheck- und Wechselklagen ) sowie
sämtliche sich ergebenden Streitigkeiten ist, soweit der Käufer Kaufmann,
juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches
Sondervermögen ist, der Sitz unserer Firma in 79539 Lörrach. Wir sind jedoch
berechtigt, den Käufer an seinem Gerichtsstand zu verklagen.
10.02 Die Vertragsbeziehungen regeln sich
ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht, unter
Ausschluss des UN-Kaufrechts. |